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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 4Egrowth GmbH

Stand: [10.08.2026]

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der 4Egrowth GmbH („Anbieter") und ihren Kunden („Kunde").

(2) Die AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie in Textform (§ 126b BGB) getroffen wurden.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vorrang unserer Bedingungen

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Bindungsfrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.

(2) Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind die Angaben im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nebst zugehöriger Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder Produktdarstellungen Dritter begründen keine Leistungspflicht.

§ 4 Vertragstypologie und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter erbringt Beratungs-, Entwicklungs-, Integrations-, Schulungs- und Serviceleistungen im Umfeld betriebswirtschaftlicher Software, insbesondere Odoo, sowie zugehöriger Schnittstellen und Middleware.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringt der Anbieter seine Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) gegen Vergütung des tatsächlichen Aufwands. Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg.

(3) Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) kommt nur zustande, wenn die Parteien für eine abgegrenzte Leistung ausdrücklich einen Festpreis sowie ein definiertes, abnahmefähiges Leistungsergebnis vereinbart haben. In diesem Fall gelten zusätzlich § 9 (Abnahme) und § 14 (Gewährleistung).

(4) Aufwandsschätzungen, Zeitpläne und Budgetangaben sind unverbindliche Prognosen und keine Festpreiszusage, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(5) Der Kunde erkennt an, dass Softwareentwicklung, Systemintegration und Datenmigration komplexe Vorgänge sind, bei denen nachträgliche Anpassungen erforderlich sein können.

§ 5 Beauftragung von Einzelleistungen und Aufwandsabrechnung

(1) Abweichend von § 3 gilt innerhalb eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses jede vom Kunden oder von ihm benannten Personen ausgehende Anfrage, Anforderung, Rückfrage oder Änderungsanforderung, die eine Bearbeitung durch den Anbieter erfordert, als Beauftragung einer vergütungspflichtigen Einzelleistung. Dies gilt unabhängig vom Kommunikationsweg, insbesondere für Telefonate, Videokonferenzen, E-Mails, Tickets, Aufgaben (Tasks) sowie Chat- und Messenger-Nachrichten.

(2) Vergütet wird die tatsächlich aufgewendete Bearbeitungszeit einschließlich der zur Bearbeitung erforderlichen Vor- und Nachbereitung. Maßgeblich ist der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarte Stundensatz.

(3) Die Aufwandserfassung erfolgt zeitbasiert. Die Summe der an einem Kalendertag für denselben Vorgang erbrachten Aufwände wird auf die nächste angefangene Viertelstunde (15 Minuten) aufgerundet.

(4) Nicht vergütungspflichtig sind:

a) Kommunikation im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Angebotserstellung und Vertrieb;

b) die Anzeige von Mängeln nach § 14 sowie deren Bearbeitung im Rahmen der Nacherfüllung; (Sofern ein Mangel angezeigt wurde, sich jedoch herausstellt, dass dies kein Mangel ist, wird nach § 5 (1) abgerechnet. 

c) Kommunikation, die vom Kunden zu Beginn ausdrücklich und erkennbar als nicht projekt- bzw. auftragsbezogen gekennzeichnet wurde;

d) Aufwände, die der Anbieter zu vertreten hat, insbesondere interne Abstimmung und die Behebung eigener Fehler.

(5) Ist für eine Einzelanforderung ein Aufwand von mehr als [8] Stunden zu erwarten, weist der Anbieter den Kunden vor Bearbeitungsbeginn darauf hin und holt die Freigabe in Textform ein.

(6) Der Anbieter dokumentiert die Aufwände nachvollziehbar (Datum, Vorgang, Dauer, Kurzbeschreibung) und stellt den Nachweis mindestens monatlich gemeinsam mit der Rechnung zur Verfügung. Einwendungen gegen den Aufwandsnachweis sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform zu erheben; danach gilt der Nachweis als anerkannt.

(7) Besteht ein Support- oder Wartungsvertrag mit vereinbartem Aufwandskontingent, werden die Aufwände vorrangig gegen dieses Kontingent verrechnet.

§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

(1) Der Kunde kann jederzeit Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform anfordern.

(2) Der Anbieter prüft die Änderungsanforderung auf Machbarkeit und Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung und unterbreitet dem Kunden ein Änderungsangebot. Der Prüfungs- und Bewertungsaufwand ist nach § 5 vergütungspflichtig.

(3) Die Änderung wird erst nach Freigabe des Änderungsangebots durch den Kunden in Textform Vertragsbestandteil. Bis zur Freigabe setzt der Anbieter die Leistungserbringung auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs fort.

(4) Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Prüfung und Abstimmung sowie um den durch die Änderung verursachten Mehraufwand.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich sicher. Dazu gehören insbesondere:

a) Benennung eines fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartners sowie eines Vertreters;

b) rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Prozessbeschreibungen und Stammdaten in verwertbarer Form;

c) Bereitstellung von Zugängen, Benutzerkonten, Berechtigungen und Testsystemen, einschließlich Zugängen zu Systemen Dritter (z. B. Marktplätze, Zahlungsdienstleister, Hosting);

d) Bereitstellung einer geeigneten Test- bzw. Staging-Umgebung sowie repräsentativer Testdaten;

e) Durchführung von Tests und Erteilung von Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen, hilfsweise innerhalb von 10 Arbeitstagen;

f) Beantwortung von Rückfragen des Anbieters innerhalb von 3 Arbeitstagen;

g) Sicherstellung der erforderlichen technischen Systemvoraussetzungen und Netzwerkverfügbarkeit;

h) Einhaltung der Datensicherungspflichten nach § 16.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand einschließlich Wartezeiten und nicht nutzbarer reservierter Kapazitäten nach § 5 in Rechnung zu stellen.

(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

§ 8 Leistungserbringung, Termine, Subunternehmer

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung verbindlicher Termine ist die vollständige und rechtzeitige Mitwirkung des Kunden nach § 7.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, auch mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 20 bleiben unberührt.

(4) Der Anbieter bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung nach billigem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Weisungsrecht des Kunden gegenüber den Mitarbeitern des Anbieters besteht nicht; es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.

(5) Der Anbieter ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§ 9 Abnahme

(1) Diese Regelung gilt ausschließlich für Werkleistungen im Sinne von § 4 Abs. 3.

(2) Der Anbieter zeigt die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu prüfen und die Abnahme in Textform zu erklären oder die Abnahme unter Angabe der Mängel in Textform zu verweigern.

(3) Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen. Der Anbieter weist den Kunden in der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge hin.

(4) Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde sie länger als 14 Kalendertage produktiv einsetzt.

(5) Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Anbieter beseitigt diese Mängel im Rahmen der Nacherfüllung.

(6) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).

§ 10 Support- und Serviceleistungen

(1) Support- und Wartungsleistungen werden auf Grundlage eines gesonderten Service- oder Wartungsvertrages bzw. der jeweils gültigen Servicebeschreibung erbracht.

(2) Servicezeiten sind, sofern nicht abweichend vereinbart, Montag bis Freitag von [08:00] bis [17:00] Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.

(3) Angegebene Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht den Zeitraum bis zur Behebung. Eine Wiederherstellungs- oder Lösungszeit wird nur zugesagt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Entsprechend dringliche Anfragen werden mit einer Gebühr von 150% des Stundensatzes berechnet. 

(4) Störungsmeldungen sind über den vom Anbieter bereitgestellten Kanal (Ticketsystem) einzureichen. Meldungen über andere Kanäle begründen keinen Anlauf von Reaktionszeiten.

(5) Vereinbarte Aufwandskontingente sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu verbrauchen und verfallen danach; eine Auszahlung nicht verbrauchter Kontingente erfolgt nicht.

§ 11 Preise, Vergütung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit keine Festpreisvereinbarung besteht, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze bzw. der jeweils gültigen Preisliste.

(3) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, monatlich zum Monatsende.

(4) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden gesondert nach tatsächlichem Anfall berechnet. Reisezeiten werden zu [50 %] des vereinbarten Stundensatzes vergütet.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Stundensätze und laufenden Vergütungen einmal je Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von [drei] Monaten in Textform anzupassen. Bei einer Erhöhung um mehr als [5 %] steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern nicht anders vereinbart.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

§ 12 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Der Anbieter ist ferner berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen oder nur gegen Vorkasse zu leisten. Hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Kunde zu vertreten.

(3) Bleibt eine Zahlung länger als 60 Tage nach Fälligkeit aus, ist der Anbieter berechtigt, ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehenden angemessenen und notwendigen Kosten trägt der Kunde.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 Steuern und Abgaben

Sofern im Land des Kunden Quellensteuern oder ähnliche Abgaben auf Rechnungsbeträge erhoben werden, sind diese vom Kunden an die zuständigen Behörden zu entrichten. Der Anbieter erhält in jedem Fall den vollständigen Rechnungsbetrag ohne Abzug solcher Steuern oder Gebühren.

§ 14 Mängelrügen, Gewährleistung und Verjährung

(1) Der Kunde hat die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Bereitstellung zu prüfen.

(2) Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, in Textform erfolgen und die Mangelsymptome, die Umstände des Auftretens sowie die zur Reproduktion erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt.

(4) Bei Werkleistungen leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 17.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(6) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:

a) Fehlern, die auf unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Änderungen des Kunden oder Dritter oder auf fehlerhaften Eingabedaten beruhen;

b) Abweichungen, die auf Änderungen an Drittsoftware oder Drittsystemen nach § 15 beruhen;

c) Störungen, die auf nicht mit dem Anbieter abgestimmten Systemumgebungen oder Modulen Dritter beruhen;

d) unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.

(7) Stellt sich nach Prüfung einer Mängelrüge heraus, dass kein Mangel im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, ist der Anbieter berechtigt, den Prüf- und Bearbeitungsaufwand nach § 5 zu berechnen.

§ 15 Drittsoftware, Drittsysteme und Schnittstellen

(1) Die Leistungen des Anbieters setzen regelmäßig Software, Plattformen und Schnittstellen Dritter voraus, insbesondere die Odoo-Software und zugehörige Betriebsumgebungen, Hosting- und Cloud-Dienste, Marktplatz- und Shop-Schnittstellen (z. B. Amazon, eBay, Otto, Kaufland), Zahlungs-, Versand- und Buchhaltungsdienste.

(2) Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Fehlerfreiheit, Weiterentwicklung, Preisgestaltung und Fortbestand solcher Leistungen Dritter übernimmt der Anbieter keine Haftung und keine Gewährleistung.

(3) Ändern, beschränken oder stellen Dritte ihre Schnittstellen, Programmierschnittstellen (APIs), Datenformate, Nutzungsbedingungen oder Dienste ein, stellt dies keinen Mangel der Leistung des Anbieters dar. Der zur Anpassung erforderliche Aufwand ist nach § 5 vergütungspflichtig.

(4) Lizenzen und Nutzungsentgelte für Drittsoftware sind vom Kunden zu tragen und in der Vergütung des Anbieters nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist für den Abschluss und die Einhaltung der jeweiligen Lizenzverträge verantwortlich.

(5) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software eingesetzt wird, gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen vorrangig. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten.

§ 16 Datensicherung

(1) Der Kunde ist für die regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

(2) Vor Eingriffen des Anbieters in produktive Systeme, insbesondere vor Migrationen, Updates und Modulinstallationen, hat der Kunde eine vollständige und wiederherstellbare Datensicherung zu erstellen bzw. sicherzustellen.

(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung des Anbieters auf denjenigen Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Haftung

(1) Der Anbieter haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die im betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im betreffenden Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung, insgesamt jedoch auf höchstens 2500 EUR je Schadensfall und 25000 EUR je Vertragsjahr.

(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(7) Der Kunde stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter, insbesondere seiner eigenen Endkunden, frei, die aus der Nutzung der Leistungen durch den Kunden oder aus vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Daten oder Weisungen resultieren, es sei denn, der Anbieter hat diese Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 18 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Anbieter erstellten Softwareprodukte, Schnittstellen, Module, Konzepte, Dokumentationen und sonstigen Werke sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Lizenz, die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung erfolgt die Nutzungsüberlassung widerruflich.

(3) Eine Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung, öffentliche Zugänglichmachung oder Nutzung für Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters in Textform unzulässig.

(4) Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Ideen, Konzepte, Methoden und wiederverwendbare Programmbestandteile, die im Rahmen der Leistungserbringung entstanden sind, uneingeschränkt weiterzuverwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(5) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Schutzrechte dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(6) Für Open-Source-Bestandteile gilt § 15 Abs. 5.

§ 19 Vertraulichkeit und Abwerbeverbot

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur zu Vertragszwecken zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, technische Konzepte, Quellcode, Kalkulationen, Kunden- und Lieferantendaten.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und drei Jahre darüber hinaus.

(4) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend verpflichtet wurden.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Anbieters, die unmittelbar an der Leistungserbringung beteiligt waren, aktiv abzuwerben oder abwerben zu lassen. Öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigener Initiative sind hiervon ausgenommen.

§ 20 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO.

(2) Die Parteien schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist. Der Kunde ist verpflichtet, an deren Abschluss mitzuwirken.

(3) Der Kunde bestätigt, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Anbieter erfüllt und insbesondere die Informationspflichten gegenüber seinen eigenen Endkunden nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt.

(4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Mitarbeiter des Anbieters oder seiner Unterauftragnehmer ihren Sitz teilweise in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben und im Rahmen der Leistungserbringung ferngesteuerten Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten können. Der Anbieter stellt sicher, dass für alle derartigen Datenübermittlungen geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere EU-Standardvertragsklauseln (SCC), bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, seine eigenen Endkunden in seiner Datenschutzerklärung über diese mögliche Drittlandverarbeitung zu informieren, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

(5) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Anbieters, abrufbar unter https://www.4egrowth.de/datenschutz

§ 21 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Projekt- und Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.

(2) Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Support-, Wartungs- und Serviceverträge, haben eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten und verlängern sich jeweils um weitere 6 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist oder seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

(4) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag nach § 648 BGB, behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Es wird widerleglich vermutet, dass dem Anbieter 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen.

(5) Nach Vertragsende erbrachte Unterstützungsleistungen bei der Übergabe an den Kunden oder einen Nachfolgedienstleister (Transition) werden nach § 5 vergütet.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 22 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terroranschläge, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, Cyberangriffe sowie der Ausfall wesentlicher Vorleistungen Dritter, sofern diese Umstände nicht vorhersehbar und vom Anbieter nicht zu vertreten sind.

(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 23 Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firmenname und Logo als Referenzkunden auf seiner Internetseite und in Vertriebsunterlagen zu benennen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen.

§ 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.